AGB

Blattwerk Media

Blattwerk Media

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blattwerk Media GmbH (im Folgenden Blattwerk)

§1 Geltungsbereich

Die nach­fol­genden Geschäfts­be­din­gungen gelten für sämt­liche Geschäfts­be­zie­hungen zwischen der Blattwerk Media (im Folgenden Blattwerk) und allen Auftrag­nehmern und Auftrag­gebern. Sie gelten für sämt­liche Aufträge zwischen den Geschäfts­partnern, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrück­liche Bezug­nahme hierauf abge­schlossen werden sollten. Etwaigen Geschäfts­be­din­gungen des Vertrags­partners wird ausdrücklich wider­sprochen. Sollten einzelne der nach­fol­genden Bedin­gungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirk­samkeit der übrigen Regelungen.

§2 Angebote/Preise

Blatt­werks Angebote sind stets frei­bleibend. Die ange­bo­tenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetz­lichen Mehr­wert­steuer. Die in den Kata­logen und Prospekten ange­bo­tenen Preise betreffen den Zeit­punkt der Herausgabe des jewei­ligen Doku­ments. Preis­än­de­rungen nach dem Zeit­punkt bleiben vorbe­halten. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listen­preisen berechnet. Soweit keine Preis­liste vorliegt, bestimmt Blattwerk die Vergütung nach geord­netem Ermessen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jewei­ligen gesetz­lichen Umsatz­steuer. Der Auftrag­geber ist an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages durch Blattwerk zustande. Blattwerk behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der tech­ni­schen Form (der Vorlage) oder aus sons­tigen Gründen abzu­lehnen. Ersatz­an­sprüche des Auftrag­gebers für abge­lehnte Aufträge sind ausgeschlossen.

§3 Vertragsumfang

Distri­bution: Blattwerk leistet entspre­chend dem Auftrag und der Bran­chen­üb­lichkeit. Die in der Leis­tungs­be­schreibung fest­ge­legte Beschaf­fenheit legt die Eigen­schaften der Leis­tungen abschließend fest. Für die Erstellung und Verbreitung von Drucken (Malhefte, Malplakate etc.) verwendet Blattwerk eigene Vorlagen oder Vorlagen des Auftrag­gebers. Die jewei­ligen Medien wie z.B. Malhefte oder Plakate werden den entspre­chenden Einrich­tungen, wie im Auftrag geregelt, zum Mitnehmen und/oder Verwenden in den Einrich­tungen an von Blattwerk ausge­wählten Stand­orten direkt oder über Partner ange­boten. Blattwerk bemüht sich, nach bestem Ermessen und unter Berück­sich­tigung konzep­tio­neller Über­le­gungen eine größt­mög­liche Verbreitung zu erreichen. Anspruch auf bestimmte Verteil­standorte hat der Auftrag­geber nicht. Dem Auftrag­geber ist bekannt, dass die Verteil­standorte einem Wechsel unter­liegen können. Gering­fügige Fehler oder Abwei­chungen in der Verteilung/Verbreitung begründen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche. Soweit nicht abwei­chend vereinbart, bleiben sämt­liche Werbe­träger und gespon­serte Artikel, auch wenn sie die Werbung des Auftrag­gebers tragen, Eigentum von Blattwerk. Nach Ablauf des Kampa­gnen­zeit­raums können nicht verteilte Drucke von Blattwerk vernichtet werden. Die Werbe­träger können in die Doku­men­tation und Online­do­ku­men­tation aller je erschie­nenen Blattwerk-Aktivitäten aufge­nommen werden. In den übrigen Geschäfts­feldern von Blattwerk gelten die Rege­lungen analog. Sofern Blattwerk  nur als Vermittler von Werbe­flächen auftritt, treten an die Stelle der Blattwerk-Belegungspläne die Bele­gungs­pläne der Werbeflächenanbieter.

Anzei­gen­auf­träge: Blattwerk handelt und schließt Verträge im Namen und im Auftrag des jewei­ligen Verlags mit dem Kunden oder der Agentur. Hierbei bezeichnet „Anzei­gen­auftrag“ im Sinne dieser AGB einen Vertrag über die Veröf­fent­li­chung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbe­trei­benden oder sons­tigen Inse­renten in einer Druck­schrift zum Zwecke der Verbreitung. Hierzu zählen auch vergleichbare Werbe­schal­tungen in Zeit­schriften und Maga­zinen wie Beilagen, Beihefter, Ad-Specials etc..
§4 Nutzungsrechte bei vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen

Sofern Blattwerk die Werbe­mittel nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen erstellt, sondern vom Auftrag­geber gelie­ferte Vorlagen verwendet, wird Blattwerk, soweit nichts Gegen­tei­liges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbe­grenzte Recht einge­räumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden. Dieses Nutzungs­recht schließt insbe­sondere das Recht ein, die Vorlage in jeder Form und Anzahl zu verviel­fäl­tigen, insbe­sondere auch beliebig viele digitale Verviel­fäl­ti­gungs­stücke herzu­stellen, soweit dies für die Onlinen­utzung der Vorlagen erfor­derlich ist; die Vorlagen zu verbreiten, zu verteilen, auszu­stellen, über Online­dienste öffentlich wieder­zu­geben und zum Abruf bereit­zu­halten sowie zum Onlin­eversand bereit­zu­stellen; an den Vorlagen – unter Wahrung der geis­tigen Eigenart des Werkes – solche Verän­de­rungen vorzu­nehmen, die aus tech­ni­schen Gründen geboten oder unter Berück­sich­tigung der Erfor­der­nisse des Marktes wünschenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, Vorlagen zu vergrößern und zu verkleinern, an den Vorlagen solche Verän­de­rungen vorzu­nehmen, die für eine Verwendung der Vorlagen erfor­derlich sind; die Vorlagen unein­ge­schränkt für Blattwerk-eigene Werbung sowohl online als auch offline zu verwenden. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einver­standen, dass Blattwerk zur Anbringung einer Urhe­ber­be­zeichnung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namens­nennung üblich und tech­nisch möglich ist. Der Auftrag­geber sichert zu, dass er zur Einräumung der vorge­zeich­neten Rechte von dem/den Urheber/n gemäß §§31f. Urhe­ber­gesetz ermächtigt worden ist. Soweit der Urheber selbst Blatt­werks Vertrags­partner ist, räumt dieser Blattwerk die vorge­zeich­neten Rechte ein. Werden durch die Nutzung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt und wird Blattwerk deshalb von einem Dritten – gleich aus welchem Rechts­grund – in Anspruch genommen, hält der Auftrag­geber Blattwerk von jeglicher Inan­spruch­nahme unter Einschluss sämt­licher Kosten der Rechts­ver­folgung frei. Für die recht­zeitige und voll­ständige Lieferung geeig­neter Vorlagen ist der Auftrag­geber verantwortlich.

§5 Urheber- und Nutzungsrechte bei von Blattwerk gelieferten Vorlagen

Sofern Blattwerk die Werbung nicht nach vom Auftrag­geber gelie­ferten Vorlagen, sondern nach eigenen oder selbst beschafften Ideen erstellt, gilt Folgendes: Hat Blattwerk die Vorlagen für die Werbe­mittel nicht selbst entworfen, sondern von einem Dritten erworben, versi­chert Blattwerk, zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§31f. Urhe­ber­gesetz ermächtigt zu sein. Hat Blattwerk die Vorlagen für die Werbe­mittel selbst entworfen, ist und bleibt Blattwerk ausschließ­licher Inhaber aller Urheber- und Verwer­tungs­rechte. Soweit Blattwerk dem Auftrag­geber Nutzungs­rechte an den von Blattwerk entwor­fenen Vorlagen einräumt, bleiben diese streng auf diesen Auftrag und seine zeit­liche Dauer beschränkt. Jede außerhalb dieses Auftrages liegende Nutzung bedarf der (zu vergü­tenden) Zustimmung von Blattwerk. Vorschläge oder sonstige Anre­gungen des Auftrag­gebers begründen kein Mitur­he­ber­recht. Der Auftrag­geber erwirbt erst mit Zahlung des verein­barten Honorars das Recht, die von Blattwerk entwor­fenen Vorlagen im Rahmen des Auftrages zu benutzen. Die Originale der Entwürfe verbleiben bei Blattwerk.

§6 Entwurf und Gestaltung von Medien

Für Blattwerk besteht Gestal­tungs­freiheit. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einver­standen, dass alle Werbe­mittel an geeig­neter Stelle mit dem Blattwerk-Logo und ggf. mit der Blattwerk Impres­sums­zeile versehen werden. Im Rahmen eines zusätzlich erteilten vergü­tungs­pflich­tigen Gestal­tungs­auf­trages wird dem Auftrag­geber ein Entwurf für die Gestaltung, beispiels­weise seiner Umschlag­seite 1 (Probe­um­schlag­seite), vorgelegt. Sofern ihm der Entwurf nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstellung von bis zu zwei weiteren Entwürfen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Auftrag­geber nicht zu, kann er vom Auftrag gegen ein einma­liges Abschlags­ho­norar von Euro 1.500,00 zuzüglich Umsatz­steuer zurück­treten. Nutzungs­rechte an den entwi­ckelten Entwürfen stehen dem Auftrag­geber nicht zu. Will der Auftrag­geber nicht vom Vertrag zurück­treten, sondern wünscht er die Erstellung eines vierten Entwurfes, so hat er für den vierten und jeden weiteren Entwurf die entste­henden Kosten zu tragen.

§7 Haftung für Vorlagen, zugelieferte Produkte, Waren und Auslieferung

(1) Texte werden nach bestem Wissen sorg­fältig von Blattwerk gelesen. Hat der Auftrag­geber den ihm vorge­legten Entwurf bezie­hungs­weise die Probe genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck frei­ge­geben, über­nimmt er hier­durch die Verant­wortung für die Rich­tigkeit von Bild, Text und Zusam­men­stellung. Eine Haftung von Blattwerk für nach Freigabe fest­ge­stellte Fehler entfällt. Hat der Auftrag­geber eine Vorlage zur Verwendung, insbe­sondere zum Druck, frei­ge­geben und stellt er danach, insbe­sondere nach dem Druck, Text­fehler, Bild­fehler oder Ähnliches fest, so kann er von Blattwerk Korrekturen/Korrekturdruck/Onlinekorrektur nur nach Zahlung der hierfür anfal­lenden Zusatz­kosten verlangen. Die Haftung von Blattwerk ist ausge­schlossen für alle vom Auftrag­geber zuge­lie­ferten Vorlagen, Druck­stücke, Waren­proben und sons­tigen Gegen­ständen und Mate­rialien. Blattwerk haftet nicht für die urheber‑, persönlichkeits‑, wettbewerbs- oder waren­zei­chen­recht­liche Zuläs­sigkeit. Zu den Aufgaben von Blattwerk gehört es auch nicht, den Auftrag­geber auf erkennbare recht­liche Bedenken gegen geplante Werbe­maß­nahmen hinzu­weisen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt unab­hängig davon, ob der Auftrag­geber die Vorlage selbst geliefert hat oder ob Blattwerk sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftrag­geber hält Blattwerk von allen daraus resul­tie­renden Scha­dens­er­satz­an­sprüchen frei. Sofern der Auftrag­geber Vorlagen selbst liefert, über­prüft Blattwerk die Vorlagen im zumut­baren Rahmen auf tech­nische Mängel und weist den Auftrag­geber auf offen­sichtlich nicht einwand­freie Vorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Vorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden bei der Verwendung, insbe­sondere beim Druck­vorgang offenbar, so kann der Auftrag­geber aus Mängeln, wie beispiels­weise unge­nü­gendem Druck, keine Nacherfüllungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche ableiten. Gleiches gilt bei der Veröf­fent­li­chung von elek­tro­ni­schen Medien, z.B. auf der oder über die Homepage von Blattwerk. Die Besei­tigung derart verbor­gener Mängel der Vorlage und die anschlie­ßende Wieder­her­stellung der Taug­lichkeit als Vorlage erfolgen auf Kosten des Auftrag­gebers. Auch bei fehler­hafter oder nicht recht­zei­tiger Lieferung vom Auftrag­geber kann dieser gegen Blattwerk keine Nacherfüllungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche ableiten. Entstehen Blattwerk oder Dritten durch vom Auftrag­geber zuge­lie­ferte Vorlagen, Druck­stücke, Waren­proben oder sons­tiger Gegen­stände und Mate­rialien Schäden, so hält der Auftrag­geber Blattwerk von allen daraus resul­tie­renden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechts­ver­folgung, frei.

(2) So­weit Blatt­werk auf­grund des Auf­tra­ges ver­pfli­chtet ist, ei­ne Aus­lie­fe­rung von Produkt­proben und/oder Werbe­medien zu über­neh­men, ga­ran­tiert Blatt­werk die Ver­sen­dung zu 100%, nicht je­doch die Zus­tel­lung/Anlieferung. Mit der Ver­sen­dung von 100% der Produkt­proben und/oder Werbe­medien gilt der Auf­trag als er­füllt. Blatt­werk ist ver­pfli­chtet, aus­schließ­lich zer­ti­fi­zier­te Un­ter­neh­men mit der Zu­stel­lung der Produkt­proben und/oder Werbe­medien zu be­auf­tra­gen (wie z.B. DHL und ähnliche Betriebe) und dem Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­sen­dung auf An­for­de­rung nach­zu­wei­sen. Für Schlecht­leis­tung des mit der Zu­stel­lung be­auf­trag­ten Un­ter­neh­mens haf­tet Blatt­werk ge­gen­über dem Auf­trag­ge­ber nicht, Blatt­werk tritt je­doch sämt­li­che der ihr ge­gen das mit der Ver­sen­dung be­auf­trag­te Un­ter­neh­men zu­ste­hen­den An­sprü­che auf Scha­dens­er­satz we­gen Män­geln der Zu­stel­lung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ist be­rech­tigt, die­se An­sprü­che im ei­ge­nen Na­men gel­tend zu ma­chen. Der vor­ste­hen­de Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht für grob­fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten von Blatt­werk, sei­nen Mit­ar­bei­tern oder von Drit­ten, de­rer sich Blatt­werk zur Er­fül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen bedient. 
§8 Rügepflichten
Der Auftrag­geber hat bei Blattwerk in jeder Phase der Auftrags­ab­wicklung auftau­chende Mängel stets unver­züglich schriftlich/faxschriftlich zu rügen. Dies gilt in gestei­gertem Maße bei der Druck-/Verwendungsfreigabe. Nach Durch­führung des Druck­auf­trages erhält der Auftrag­geber Beleg­ex­em­plare zur Prüfung. Er ist verpflichtet, diese unver­züglich auf etwaige Mängel zu über­prüfen und Mängel sofort bei Blattwerk zu rügen. Gleiches gilt für alle sons­tigen Leis­tungen Blatt­werks. Ebenso sind Mängel in der Veröf­fent­li­chung oder Verteilung sofort zu rügen. Alle Rügen und Mittei­lungen sind schriftlich/faxschriftlich zu erheben. Nach­teile durch eine verspätete Mängelrüge gehen zu Lasten des Auftrag­gebers; durch die Rüge muss Blattwerk sofort in die Lage versetzt werden, mögliche Gewähr­leis­tungs­an­sprüche zu prüfen und den Auftrags­ablauf zu korri­gieren. Als Ausschluss­frist gilt zusätzlich: Geht die schrift­liche Rüge später als 2 Wochen nach Erhalt der Beleg­ex­em­plare bezie­hungs­weise 2 Wochen nach Abschluss der Verteilung/Veröffentlichung/Abschluss der Leis­tungen oder Fest­stellung von Fehlern durch den Kunden bei Blattwerk ein, so verliert der Auftrag­geber seine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche. Blattwerk ist bei unter­blie­bener Mängelrüge berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch mangel­hafte Drucksachen/Waren zu veröf­fent­lichen oder in die Verteilung zu nehmen.
§9 Zahlungs­be­din­gungen
Sämt­liche Rech­nungen von Blattwerk sind sofort nach Rech­nungs­erhalt fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt erst die Gutschrift des Scheck­be­trages auf das Konto von Blattwerk als Zahlung. Gerät ein Auftrag­geber mit der Zahlung in Verzug, so hat er auf die Forderung ab Verzugs­beginn Verzugs­zinsen in gesetz­licher Höhe zu zahlen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Verzugs­schadens ist nicht ausge­schlossen. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Auftrag­geber binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
§10 Zurückbehaltungsrecht
Der Auftrag­geber kann gegenüber Blattwerk nur mit solchen Gegen­an­sprüchen aufrechnen, die von Blattwerk aner­kannt oder rechts­kräftig fest­ge­stellt sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht, das nicht auf demselben Vertrags­ver­hältnis beruht, kann der Auftrag­geber nicht ausüben.
§11 Nutzungs-/Eigentumsvorbehalt
Die Über­tragung der in den §§4 und 5 beschrie­benen Nutzungs­rechte erfolgt erst nach voll­stän­diger Bezahlung des hierfür verein­barten Honorars. An gelie­ferten Waren behält sich Blattwerk das Eigentum bis zur endgül­tigen Bezahlung aller Forde­rungen aus der Geschäfts­be­ziehung vor.
§12 Gewährleistung
Mängel­an­sprüche bestehen nicht bei nur uner­heb­licher Abwei­chung von der verein­barten Beschaffenheit/Leistung oder bei nur uner­heb­licher Beein­träch­tigung. Bei berech­tigten Mängel­rügen erfolgt nach Wahl von Blattwerk Mängel­be­sei­tigung oder Neuleistung. Der Auftrag­geber hat Blattwerk die zur Nach­er­füllung nach mäßigem Ermessen erfor­der­liche Zeit und Gele­genheit zu gewähren. Gelingt es Blattwerk nach zwei­ma­liger Nach­er­füllung nicht, ordnungs­gemäß und mangelfrei zu leisten, steht dem Auftrag­geber nach der Setzung einer Nach­frist und der Androhung, dass er nach Frist­ablauf zurück­treten werde, das Recht zu, Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrages oder Herab­setzung der Vergütung zu verlangen. Ein Anspruch auf Scha­den­ersatz ist außer bei vorsätz­lichem oder grob fahr­läs­sigem Handeln Blatt­werks oder seiner Erfül­lungs­ge­hilfen ausgeschlossen.
§13 Haftungsbegrenzung
Blattwerk haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr­läs­sigkeit des Auftrag­nehmers oder eines Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen nach den gesetz­lichen Bestim­mungen. Im Übrigen haftet Blattwerk nur nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuld­haften Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten ist auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­baren Schaden begrenzt. Die Haftung von Blattwerk ist auch in Fällen grober Fahr­läs­sigkeit auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­baren Schaden begrenzt, wenn keiner der oben genannten Ausnah­me­fälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefer­ge­gen­stand an Rechts­gütern des Auftrag­gebers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausge­schlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorste­henden Rege­lungen gelten bei allen Scha­dens­er­satz­for­de­rungen neben der Leistung und Scha­dens­ersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­sondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuld­ver­hältnis oder aus uner­laubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen. Soweit Blattwerk gleichwohl haftet, ist die Haftung auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­baren Schaden und der Höhe nach auf den doppelten Auftragswert begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche gegen Blattwerk verjähren in einem Jahr nach Ausführung des Auftrages oder der Ablie­ferung der Ware.
§14 Stornierung/Rücktritt/Kündigung
(1) Der Auf­trag­ge­ber kann bis zu 90 Ta­gen vor ver­trag­li­chem Aus­füh­rungs­da­tum den Auf­trag stor­nie­ren bzw. teil­weise stor­nieren. Er hat in die­sem Fal­le Blatt­werk auf Nach­weis sämt­li­che tat­säch­lich ent­stan­de­ne Ko­sten, so zum Bei­spiel für Druck, Satz, Ent­wür­fe, Konzeption u.s.w. ge­gen Rech­nungs­stel­lung zu er­stat­ten. Er­folgt die Stor­nie­rung oder teil­weise Stor­nierung ei­nes Auf­tra­ges nach dem 90. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­da­tum, so hat der Auf­trag­ge­ber den Anteil des verein­barten Entgelts (Netto-Auftragswert) als Gebühr an Blattwerk zu entrichten, der sich gemäß nach­fol­gender Staf­felung ergibt: bis 60 Tage vor Ausfüh­rungs­datum: 50% bis 30 Tage vor Ausfüh­rungs­datum: 75% bis 14 Tage vor Ausfüh­rungs­datum: 100% Gebühren in Prozent des stor­nierten Netto-Auftragswertes bzw. des stor­nierten Netto-Teilauftragswertes jeweils zzgl. Mehr­wert­steuer Die Stor­nie­rung ei­nes Auf­tra­ges ist aus­schließ­lich schrift­lich un­ter Be­ach­tung der Schrift­form mög­lich, maß­ge­blich für die Be­rech­nung der Stor­nie­rungs­frist ist das Ein­gangs­da­tum der Stor­nie­rung bei Blatt­werk. (2) Blattwerk ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Vertrags­schluss vom Vertrag zurück­zu­treten. Außerdem behält sich Blattwerk die Prüfung aller auf recht­liche Unbe­denk­lichkeit und pädago­gische Verant­wort­barkeit vom Auftrag­geber zuge­lie­ferten Vorlagen, Anzeigen, Beiträge, Produkt- und Waren­proben vor, welche im Rahmen des Auftrages zu veröf­fent­lichen bzw. zu verteilen sind. Sollte die Prüfung pädago­gische Bedenken gegen eine Veröf­fent­li­chung und Verteilung in Kinder­gärten, Schulen oder sons­tiger Netz­werke ergeben, so ist Blattwerk berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis bzw. Vorliegen aller zu prüfenden Auftrags­be­stand­teile und ‑inhalte vom Auftrag zurück­zu­treten. Dem Auftrag­geber stehen für diese Fälle keine Anspräche gegen Blattwerk, egal aus welchem Rechts­grund, zu. Die Erklärung des Rück­tritts durch Blattwerk hat schriftlich an den Auftrag­geber zu erfolgen. (3) Sonder­kün­di­gungs­recht für Standard-Aktionen: Blattwerk ist berechtigt, insbe­sondere für Standard-Aktionen, bei denen mehrere Auftrag­geber im Rahmen eines gemein­samen Projektes zeit­gleich abge­wi­ckelt werden, bis 7 Tage vor dem Ausfüh­rungs­datum vom Auftrag zurück zu treten, sofern Blattwerk bis zu diesem Zeit­punkt von keine ausrei­chende Anzahl an Auftrag­gebern zur Verfügung steht, um Kosten­de­ckung zu erzielen. Dem Auftrag­geber stehen für diesen Fall keine Ansprüche gegen Blattwerk, egal aus welchem Rechts­grund, zu. Die Erklärung der Sonder­kün­digung durch Blattwerk hat schriftlich an den Auftrag­geber zu erfolgen. 
§15 Gerichtsstand
Erfül­lungsort ist Reck­ling­hausen, der Sitz von Blattwerk. Der Gerichts­stand ist stets Reck­ling­hausen, wobei Blattwerk den Auftrag­geber auch an dem für seinen Sitz zustän­digen Gerichts­stand verklagen kann.