AGB
Blattwerk Media
Blattwerk Media
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blattwerk Media GmbH (im Folgenden Blattwerk)
§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Blattwerk Media (im Folgenden Blattwerk) und allen Auftragnehmern und Auftraggebern. Sie gelten für sämtliche Aufträge zwischen den Geschäftspartnern, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
§2 Angebote/Preise
Blattwerks Angebote sind stets freibleibend. Die angebotenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in den Katalogen und Prospekten angebotenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Dokuments. Preisänderungen nach dem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Soweit keine Preisliste vorliegt, bestimmt Blattwerk die Vergütung nach geordnetem Ermessen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages durch Blattwerk zustande. Blattwerk behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form (der Vorlage) oder aus sonstigen Gründen abzulehnen. Ersatzansprüche des Auftraggebers für abgelehnte Aufträge sind ausgeschlossen.
§3 Vertragsumfang
Distribution:
Blattwerk leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Für die Erstellung und Verbreitung von Drucken (Malhefte, Malplakate etc.) verwendet Blattwerk eigene Vorlagen oder Vorlagen des Auftraggebers. Die jeweiligen Medien wie z.B. Malhefte oder Plakate werden den entsprechenden Einrichtungen, wie im Auftrag geregelt, zum Mitnehmen und/oder Verwenden in den Einrichtungen an von Blattwerk ausgewählten Standorten direkt oder über Partner angeboten. Blattwerk bemüht sich, nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung konzeptioneller Überlegungen eine größtmögliche Verbreitung zu erreichen. Anspruch auf bestimmte Verteilstandorte hat der Auftraggeber nicht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verteilstandorte einem Wechsel unterliegen können. Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Verteilung/Verbreitung begründen keine Gewährleistungsansprüche. Soweit nicht abweichend vereinbart, bleiben sämtliche Werbeträger und gesponserte Artikel, auch wenn sie die Werbung des Auftraggebers tragen, Eigentum von Blattwerk. Nach Ablauf des Kampagnenzeitraums können nicht verteilte Drucke von Blattwerk vernichtet werden. Die Werbeträger können in die Dokumentation und Onlinedokumentation aller je erschienenen Blattwerk-Aktivitäten aufgenommen werden. In den übrigen Geschäftsfeldern von Blattwerk gelten die Regelungen analog. Sofern Blattwerk nur als Vermittler von Werbeflächen auftritt, treten an die Stelle der Blattwerk-Belegungspläne die Belegungspläne der Werbeflächenanbieter.
Anzeigenaufträge:
Blattwerk handelt und schließt Verträge im Namen und im Auftrag des jeweiligen Verlags mit dem Kunden oder der Agentur. Hierbei bezeichnet „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB einen Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung. Hierzu zählen auch vergleichbare Werbeschaltungen in Zeitschriften und Magazinen wie Beilagen, Beihefter, Ad-Specials etc..
§4 Nutzungsrechte bei vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen
Sofern Blattwerk die Werbemittel nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen erstellt, sondern vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen verwendet, wird Blattwerk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht ein, die Vorlage in jeder Form und Anzahl zu vervielfältigen, insbesondere auch beliebig viele digitale Vervielfältigungsstücke herzustellen, soweit dies für die Onlinenutzung der Vorlagen erforderlich ist; die Vorlagen zu verbreiten, zu verteilen, auszustellen, über Onlinedienste öffentlich wiederzugeben und zum Abruf bereitzuhalten sowie zum Onlineversand bereitzustellen; an den Vorlagen – unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes – solche Veränderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen geboten oder unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Marktes wünschenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, Vorlagen zu vergrößern und zu verkleinern, an den Vorlagen solche Veränderungen vorzunehmen, die für eine Verwendung der Vorlagen erforderlich sind; die Vorlagen uneingeschränkt für Blattwerk-eigene Werbung sowohl online als auch offline zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Blattwerk zur Anbringung einer Urheberbezeichnung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namensnennung üblich und technisch möglich ist. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung der vorgezeichneten Rechte von dem/den Urheber/n gemäß §§31f. Urhebergesetz ermächtigt worden ist. Soweit der Urheber selbst Blattwerks Vertragspartner ist, räumt dieser Blattwerk die vorgezeichneten Rechte ein. Werden durch die Nutzung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt und wird Blattwerk deshalb von einem Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber Blattwerk von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung frei. Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§5 Urheber- und Nutzungsrechte bei von Blattwerk gelieferten Vorlagen
Sofern Blattwerk die Werbung nicht nach vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, sondern nach eigenen oder selbst beschafften Ideen erstellt, gilt Folgendes: Hat Blattwerk die Vorlagen für die Werbemittel nicht selbst entworfen, sondern von einem Dritten erworben, versichert Blattwerk, zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§31f. Urhebergesetz ermächtigt zu sein. Hat Blattwerk die Vorlagen für die Werbemittel selbst entworfen, ist und bleibt Blattwerk ausschließlicher Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte. Soweit Blattwerk dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den von Blattwerk entworfenen Vorlagen einräumt, bleiben diese streng auf diesen Auftrag und seine zeitliche Dauer beschränkt. Jede außerhalb dieses Auftrages liegende Nutzung bedarf der (zu vergütenden) Zustimmung von Blattwerk. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht. Der Auftraggeber erwirbt erst mit Zahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die von Blattwerk entworfenen Vorlagen im Rahmen des Auftrages zu benutzen. Die Originale der Entwürfe verbleiben bei Blattwerk.
§6 Entwurf und Gestaltung von Medien
Für Blattwerk besteht Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Werbemittel an geeigneter Stelle mit dem Blattwerk-Logo und ggf. mit der Blattwerk Impressumszeile versehen werden. Im Rahmen eines zusätzlich erteilten vergütungspflichtigen Gestaltungsauftrages wird dem Auftraggeber ein Entwurf für die Gestaltung, beispielsweise seiner Umschlagseite 1 (Probeumschlagseite), vorgelegt. Sofern ihm der Entwurf nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstellung von bis zu zwei weiteren Entwürfen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Auftraggeber nicht zu, kann er vom Auftrag gegen ein einmaliges Abschlagshonorar von Euro 1.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer zurücktreten. Nutzungsrechte an den entwickelten Entwürfen stehen dem Auftraggeber nicht zu. Will der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern wünscht er die Erstellung eines vierten Entwurfes, so hat er für den vierten und jeden weiteren Entwurf die entstehenden Kosten zu tragen.
§7 Haftung für Vorlagen, zugelieferte Produkte, Waren und Auslieferung
(1) Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig von Blattwerk gelesen. Hat der Auftraggeber den ihm vorgelegten Entwurf beziehungsweise die Probe genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Zusammenstellung. Eine Haftung von Blattwerk für nach Freigabe festgestellte Fehler entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage zur Verwendung, insbesondere zum Druck, freigegeben und stellt er danach, insbesondere nach dem Druck, Textfehler, Bildfehler oder Ähnliches fest, so kann er von Blattwerk Korrekturen/Korrekturdruck/Onlinekorrektur nur nach Zahlung der hierfür anfallenden Zusatzkosten verlangen. Die Haftung von Blattwerk ist ausgeschlossen für alle vom Auftraggeber zugelieferten Vorlagen, Druckstücke, Warenproben und sonstigen Gegenständen und Materialien. Blattwerk haftet nicht für die urheber‑, persönlichkeits‑, wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit. Zu den Aufgaben von Blattwerk gehört es auch nicht, den Auftraggeber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Vorlage selbst geliefert hat oder ob Blattwerk sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftraggeber hält Blattwerk von allen daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen frei. Sofern der Auftraggeber Vorlagen selbst liefert, überprüft Blattwerk die Vorlagen im zumutbaren Rahmen auf technische Mängel und weist den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Vorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden bei der Verwendung, insbesondere beim Druckvorgang offenbar, so kann der Auftraggeber aus Mängeln, wie beispielsweise ungenügendem Druck, keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten. Gleiches gilt bei der Veröffentlichung von elektronischen Medien, z.B. auf der oder über die Homepage von Blattwerk. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Vorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Vorlage erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Auch bei fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Lieferung vom Auftraggeber kann dieser gegen Blattwerk keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten. Entstehen Blattwerk oder Dritten durch vom Auftraggeber zugelieferte Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstiger Gegenstände und Materialien Schäden, so hält der Auftraggeber Blattwerk von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechtsverfolgung, frei.
(2) Soweit Blattwerk aufgrund des Auftrages verpflichtet ist, eine Auslieferung von Produktproben und/oder Werbemedien zu übernehmen, garantiert Blattwerk die Versendung zu 100%, nicht jedoch die Zustellung/Anlieferung. Mit der Versendung von 100% der Produktproben und/oder Werbemedien gilt der Auftrag als erfüllt. Blattwerk ist verpflichtet, ausschließlich zertifizierte Unternehmen mit der Zustellung der Produktproben und/oder Werbemedien zu beauftragen (wie z.B. DHL und ähnliche Betriebe) und dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Versendung auf Anforderung nachzuweisen. Für Schlechtleistung des mit der Zustellung beauftragten Unternehmens haftet Blattwerk gegenüber dem Auftraggeber nicht, Blattwerk tritt jedoch sämtliche der ihr gegen das mit der Versendung beauftragte Unternehmen zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Zustellung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Blattwerk, seinen Mitarbeitern oder von Dritten, derer sich Blattwerk zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient.
§8 Rügepflichten
§9 Zahlungsbedingungen
§10 Zurückbehaltungsrecht
§11 Nutzungs-/Eigentumsvorbehalt
§12 Gewährleistung
§13 Haftungsbegrenzung
§14 Stornierung/Rücktritt/Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann bis zu 90 Tagen vor vertraglichem Ausführungsdatum den Auftrag stornieren bzw. teilweise stornieren. Er hat in diesem Falle Blattwerk auf Nachweis sämtliche tatsächlich entstandene Kosten, so zum Beispiel für Druck, Satz, Entwürfe, Konzeption u.s.w. gegen Rechnungsstellung zu erstatten. Erfolgt die Stornierung oder teilweise Stornierung eines Auftrages nach dem 90. Tag vor dem vereinbarten Ausführungsdatum, so hat der Auftraggeber den Anteil des vereinbarten Entgelts (Netto-Auftragswert) als Gebühr an Blattwerk zu entrichten, der sich gemäß nachfolgender Staffelung ergibt:
bis 60 Tage vor Ausführungsdatum: 50%
bis 30 Tage vor Ausführungsdatum: 75%
bis 14 Tage vor Ausführungsdatum: 100%
Gebühren in Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes bzw. des stornierten Netto-Teilauftragswertes jeweils zzgl. Mehrwertsteuer
Die Stornierung eines Auftrages ist ausschließlich schriftlich unter Beachtung der Schriftform möglich, maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist das Eingangsdatum der Stornierung bei Blattwerk.
(2) Blattwerk ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem behält sich Blattwerk die Prüfung aller auf rechtliche Unbedenklichkeit und pädagogische Verantwortbarkeit vom Auftraggeber zugelieferten Vorlagen, Anzeigen, Beiträge, Produkt- und Warenproben vor, welche im Rahmen des Auftrages zu veröffentlichen bzw. zu verteilen sind. Sollte die Prüfung pädagogische Bedenken gegen eine Veröffentlichung und Verteilung in Kindergärten, Schulen oder sonstiger Netzwerke ergeben, so ist Blattwerk berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis bzw. Vorliegen aller zu prüfenden Auftragsbestandteile und ‑inhalte vom Auftrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen für diese Fälle keine Anspräche gegen Blattwerk, egal aus welchem Rechtsgrund, zu. Die Erklärung des Rücktritts durch Blattwerk hat schriftlich an den Auftraggeber zu erfolgen.
(3) Sonderkündigungsrecht für Standard-Aktionen: Blattwerk ist berechtigt, insbesondere für Standard-Aktionen, bei denen mehrere Auftraggeber im Rahmen eines gemeinsamen Projektes zeitgleich abgewickelt werden, bis 7 Tage vor dem Ausführungsdatum vom Auftrag zurück zu treten, sofern Blattwerk bis zu diesem Zeitpunkt von keine ausreichende Anzahl an Auftraggebern zur Verfügung steht, um Kostendeckung zu erzielen. Dem Auftraggeber stehen für diesen Fall keine Ansprüche gegen Blattwerk, egal aus welchem Rechtsgrund, zu. Die Erklärung der Sonderkündigung durch Blattwerk hat schriftlich an den Auftraggeber zu erfolgen.